AGB
Montage zum Festpreis (Pauschalpreis)
Unsere Preise sind Festpreise und wurden bereits knapp kalkuliert, daher sind unsere Angebote nicht skontofähig und wir können keine Rabatte geben. Wir bitten daher um Verständnis, das wir auf Fragen dazu nicht eingehen. Trotz massiv gestiegener Materialpreise halten wir unsere Preise stabil.
Wir erleben es immer wieder, das unsere Pauschalen Angebote an einzelnen wenigen Inhaltspunkten zerpflückt werden um hier und da noch ein paar Euro weniger zahlen zu müssen. Haben Sie Verständnis dafür das wir nicht hergehen können und "Saugen und Fegen kann ich selber" aus unserem Angebot mit 8,90 € oder eine Bohrung mit 4,80 € herausrechnen können, da dies auch nicht möglich ist, wir können nicht absehen was für ein Material gebohrt werden muß und ob wir dafür nun 10 Minuten oder eine Stunde brauchen.
Unsere Angebote basieren auf Jahrelanger Erfahrung, marktüblichen Preisen, dem verwendeten Material und den daraus resultierenden Kosten. Daher bieten wir in unseren Angeboten entsprechende Leistungspakete die alle erforderlichen Materialien und Leistungen Auftragsbezogen enthalten.
Daher sind auch in den Paketen klar definierte Inhalte aufgeführt, in denen es heißt "bis zu", dabei ist es unerheblich ob dann nur 1 oder 3 einzelne Inhalte bei Ihnen erforderlich sind - unsere Standardinstallationspaket enthält beispielsweise "BIS ZU 2 Mauerdurchbrüche", sollte bei Ihnen nur einer erforderlich sein, rechnen wir nicht den nicht benötigten heraus - das ist nicht möglich. Wir bitten von solchen Diskussionspunkten abzusehen.
Es steht Ihnen jederzeit frei uns den Auftrag zu den von uns genannten Konditionen ausführen zu lassen oder nicht. Mit der Auftragsvergabe akzeptieren Sie den im Angebot genannten Preis und die darin enthaltenen Leistungen.
Die Montagen werden von Fachmonteuren nach unseren Ausführungsunterlagen und den unterbreiteten Angeboten ausgeführt. Der Materialaufwand und die Montagekosten sind nach diesen Ausführungsunterlagen und Angeboten berechnet. Vom Kunden beauftragte Änderungen, die einen Mehraufwand erforderlich machen, werden gesondert berechnet.
In den Im Angebot genannten Preis sind enthalten
Nicht enthalten sind
a) Kosten für nachträgliche Änderungen sowohl hinsichtlich des Materials als auch des Zeitaufwandes.
b) Nebenarbeiten, wie Mauer-, Stemm-, Bohr-, Verankerungsarbeiten usw. Diese werden grundsatzlich im Stundenlohn auf Nachweis ausgeführt.
Allgemeines
Nach Fertigstellung der Montage ist diese abzunehmen und unserem Montageteam auf seinem Montageauftrag zu bestätigen. Teilabnahmen vorbehalten. Falls Mängel festgestellt werden, sind diese rechtzeitig anzuzeigen und gegebenenfalls im Abnahmeprotokoll zu vermerken (Bei Mängeln die nicht sofort behoben werden können), damit eine Mängelbeseitigung stattfinden kann.
Wir weisen darauf hin, das spätere Mängel nur anerkannt werden können, wenn diese nachweislich auf uns zurückzuführen sind. Wir fertigen generell von jeder Montage Fotos im laufenden Prozess sowie bei der Abnahme an. Diese dienen u.a. auch als Nachweis der Mängelfreiheit dem Kunden gegenüber. Mangelhaftung Dritten gegenüber wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Montagen sind sofort nach Erhalt der Rechnung rein netto Kasse zahlbar. Skontoabzüge können nicht anerkannt werden.
Mündliche Vereinbarungen, Zusicherungen und Vertragsänderungen durch unsere Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
Geltungsbereich
Unsere AGB gelten ausschließlich, abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit
Sofern der Kunde Unternehmer ist, gelten diese Geschäftsbedingungen für die gesamte Dauer laufender und künftiger Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn auf sie bei einem nachfolgenden Geschäft nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
Vertragsumfang
Für den Umfang der Leistung ist unser schriftliches Angebot maßgebend, bei Fristüberschreitung sind wir an das Angebot nicht mehr gebunden. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
Preis und Zahlung
Bei Montageleistungen gelten die Preise wie im Angebot angegeben als verbindlich und sind nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungsvereinbarungen gelten auch für reine Montage/ Demontageleistungen sofern nicht anders auf dem Angebot vermerkt, je nach Umfang des Auftrages, dies wird im Angebot entsprechend ausgewiesen.
Wir behalten uns je nach Umfang und Wert eines Auftrages vor, eine Anzahlung vor Arbeitsbeginn zu Verlangen, sowie die Zahlung per Vorkasse oder die Vorlage einer Bankbürgschaft seitens des Kunden.
Bei Zahlungsverzug dürfen wir Verzugszinsen zum banküblichen Satz berechnen, es sei denn, dass von uns ein höherer oder vom Kunden ein niedrigerer Zinsausfall nachgewiesen wird. Unser Recht, Verzugszinsen in Höhe des jeweils gesetzlichen Verzugszinssatzes zu fordern, bleibt in jedem Falle unberührt.
Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden, ausgenommen rechtskräftig festgestellter Forderungen, ist nicht statthaft.
Unseren Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Kostenfaktoren zugrunde.
BGB / VOB
Wir arbeiten im Privatkunden als auch im öffentlichen Sektor
Wir schließen ausdrücklich die Anerkennung der VOB bei öffentlichen und kommunalen Trägern aus.
Wir sind nicht gewillt uns den Teilen der VOB im Bezug auf Skonto und Gewährleistungseinbehalt anzuschließen - Wir erbringen eine Leistung und für diese wollen und sollen wir entsprechend unserer Preise angemessen vergütet werden, unsere Mitarbeiter erhalten durch Ihre Qualifizierung entsprechend hohe Vergütungen - und auf diese werden wir nicht wegen VOB Zahlungsmodalitäten 5 Jahre lang verzichten bzw. Rabattieren.
Handwerkerleistungen sind Dienstleistungen und keine Waren, daher sind die erbrachten Leistungen in vollem Umfang zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung zu begleichen.
Sollten Sie also beabsichtigen uns mit der Ausführung zu beauftragen, verabschieden Sie sich daher gleich von der Vorstellung unseren Rechnungen Skonto abzuziehen und erst recht nicht einen Gewährleistungseinbehalt zu verlangen, in diesem Falle lehnen wir die Ausführung ab.
Installation, Montage und Baubeginn
Die Montage beginnt mit Zugang Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor der Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insb. der gegebenenfalls erforderlichen Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der Lieferung der benötigten Ware durch den Hersteller sowie dem Eingang einer gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung (Die Anzahlung ist einer Auftragserteilung gleichzusetzen), spätestens jedoch mit einer Terminvereinbarung und Ausführung zum genannten Termin
Die Montage verlängert sich angemessen im Falle von höherer Gewalt, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, hier wieder bei Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflußbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Zulieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitteilen. I.d.R. werden Terminabsprachen eingehalten
Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen zu verbauenden/verbauten Materialien und Waren vor, bis sämtliche unserer Forderungen - einschließlich Wechselforderungen - gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns, liegt, sofern nicht die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag Anwendung finden, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunden uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde ist berechtigt, den Gegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunden seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunden uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden, Waren weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Kunden stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, uns nicht gehörenden, Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25 % übersteigt.
Sachmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt: Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die zur Zeit des Gefahrübergang vorliegenden Mängel. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (einschließlich Änderungen und Instandhaltungen), ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen sind. Wenn und soweit sich die Beanstandungen des Kunden als unberechtigt erweisen, insbesondere Schäden vorliegen, für die wir gemäß dem vorstehenden Satz nicht haften, trägt der Kunden alle Kosten, die uns dadurch entstanden sind.
Ist der Kunde Unternehmer, muß er uns Mängel schriftlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen anzeigen, da ansonsten unsere Leistung als genehmigt gilt:
(a) offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab Anlieferung bzw., wenn Montage durch uns vereinbart ist, ab Abschluss von Aufstellung, Montage anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten,
(b) nicht offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich ab deren Entdeckung anzuzeigen.
Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so sind wir, sofern die Vorschriften des Werkvertrags-rechts Anwendung finden, nach unserer Wahl, sofern die Vorschriften des Kaufvertragsrechts
Anwendung finden, nach Wahl des Kunden, zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung (nachfolgend: Nacherfüllung) verpflichtet. Wir sind berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Beseitigung des Mangels sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das gilt nicht, soweit sich diese Kosten dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; diese hat der Kunden zu tragen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden.
Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, oder sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, so ist der Kunden berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung entsprechend zu mindern. Sofern die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung finden, ist der Kunden ferner in dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder wenn ihm aus anderen Gründen unverhältnismäßig große Schäden drohen, berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen (nach-folgend: Selbstvornahme) und von uns den Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Die Obliegenheit des Kunden, uns sofort von der geplanten Selbstvornahme zu unterrichten, bleibt unberührt.
Schadensersatzersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit sind ausgeschlossen, soweit
a.) wir nicht eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben oder eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorliegt,
b.) der Schaden nicht auf einem zumindest grobfahrlässigen Verhalten eines unserer Mitarbeiter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht oder
c.) der Schaden nicht auf einer zumindest grobfahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht. Im Falle vorstehenden Ziff. a. und - soweit der Schaden auf einem
Verhalten eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen beruht - Ziff. b. ist unsere Haftung auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt. Eine gegebenenfalls gemäß dem
Produkthaftungsgesetz bestehende Haftung bleibt in jedem Falle unberührt.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt, sofern die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, 2 Jahre, sonst 1 Jahr ab dem ges. Verjährungsbeginn bei Fenstern und Türen und sonstigen Waren.
Haftungsbeschränkung für sonstige Pflichtverletzungen
Soweit Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung in Rede stehen, gelten die Bestimmungen zum Ausschluß- beziehungsweise Grenzen unserer Haftung gemäß vorstehend Ziff. VII., Abs. 5. entsprechend.
Entfallen/Anpassung der Leistungspflichten
Unbeschadet des Ausschlusses bzw. der Grenzen unserer Haftung gemäß vorstehend Ziff. IV., Absatz 4., VII., Absatz 5 , VIII., Absatz 1., Satz 2 und IX. stehen uns bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Leistungsverweigerungsrecht gemäß 275, Absatz 2 BGB wegen sogenannter faktischer Unmöglichkeit bzw. das Recht zu, wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß 313 BGB, insbesondere im Falle nicht nur vorübergehend vorliegender Umstände gemäß vorstehend Ziff. IV. Absatz 3., eine Anpassung des Vertrags zu verlangen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.
Es gelten die gesetzlichen 2 Jahre Gewährleistung bei Waren sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Auf Bauleistungen 5 Jahre ab Rechnungsdatum. Auf Material gesetzlich vorgegeben nur im Rahmen der Haftung des Herstellers. (normalerweise 2 Jahre, sofern nichts anderes angegeben.)
Die Gewährleistung für Montageleistungen beträgt 5 Jahre nach BGB, 4 Jahre nach VOB,
hierzu ist auch unser Beiblatt "Gewährleistung- wie wann warum" zu beachten.
Widerruf und Widerrufsfolgen
Rücktritt / Stornierung und/oder Widerruf sind aufgrund kundenspezifischer Anforderungen bei allen Waren und Leistungen ab dem Zeitpunkt der Anzahlung bzw. Auftragserteilung ausgeschlossen. Es handelt sich ausschließlich um Beschaffungsware und wird für den Kundenauftrag spezifisch gefertigt, daher ist ein Widerruf ausgeschlossen
Rechtswahl und Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Örtlicher und internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz. Wir sind auch berechtigt am Hauptsitz des Kunden zu klagen. Für unseren Hauptsitz zuständig und dadurch Gerichtsstand ist AG Bruchsal.
Montage, Verkaufs- und Lieferbedingungen
der SF Elektro GmbH
Allen Leistungen und Verträgen liegen diese AGB mit Stand vom 1.Januar 2021 zugrunde
Soweit nicht anders vereinbart gelten unsere AGB, jegliche Abweichung bedarf der Schriftform und Genehmigung durch uns. Sonderleistungen und Garantieverlängerungen sowie Wartungsverträge werden gesondert vereinbart.